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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: 1 W 411/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2227 Abs. 1
BGB § 2303
Der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erblasser ist Beteiligter am Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB und als solcher berechtigt, dessen Entlassung zu beantragen.
Kammergericht Beschluss

1 W 411/01

in der Testamentsvollstreckerentlassungssache

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2001 in der Sitzung vom 9. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 39.000 bis 40.000 DM festgesetzt.

Der Beteiligte zu 3. hat die dem Beteiligten zu 1. im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist als (einfache) weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG an sich statthaft, da die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FGG, nämlich eine Entlassungsverfügung des Nachlassgerichts bzw. eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über seine Entlassung als Testamentsvollstrecker, nicht gegeben sind (vgl. a. Keidel/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 81 Rdn. 5a).

Die weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig. Insbesondere ergibt sich die erforderliche Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3. gemäß § 20 Abs. 1 FGG bereits aus dem Umstand, dass durch die angefochtene Entscheidung der Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Juni 1999 aufgehoben worden ist, durch den der Antrag des Beteiligten zu 1., ihn gemäß gemäß § 2227 Abs. 1 BGB aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker zu entlassen, als unzulässig zurückgewiesen worden ist, und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit des Antrages an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene Beschluss des Landgerichts nicht auf einem Rechtsfehler beruht, auf den die weitere Beschwerde gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO allein mit Erfolg gestützt werden kann.

Rechtsfehlerfrei - wenn auch ohne ausdrückliche Prüfung - ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung (§ 2197 Abs. 1 BGB) noch nicht beendet worden ist, weil der Beteiligte zu 3. die ihm als Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgabe noch nicht vollständig erfüllt habe. Die Frage der Beendigung der Testamentsvollstreckung mit der Folge der Erledigung des anhängigen Testamentsvollstreckerentlassungsverfahrens ist in diesem Verfahren als Vorfrage zu prüfen (Senat, OLGZ 1992, 139/141; Keidel/Winkler a.a.O. § 81 Rdn. 5 a m.w.N.). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der vollständigen Erledigung der Abwicklungs- und Auseinandersetzungsaufgaben des Testamentsvollstreckers bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 561 ZPO).

Das Landgericht hat weiter rechtlich zutreffend angenommen, dass der Beteiligte zu 1. als Sohn des Erblassers infolge seiner Enterbung durch dessen Testament vom 13. Juli 1996 gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtteilsberechtigt ist und als solcher gemäß § 2227 Abs. 1 BGB befugt ist, die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker zu beantragen.

a) Nach bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertretener Auffassung und der weitaus überwiegenden Meinung im Schrifttum ist der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erblasser am Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB beteiligt und als solcher berechtigt, dessen Entlassung zu beantragen (vgl. nur KG JFG 5, 155; Senat NJW 1963, 1553; BayObLGZ 1997, 1 = FamRZ 1997, 905/906 f.; Staudinger/Reimann, BGB, 13. Aufl., § 2227 Rdn. 22 i.V.m. § 2198 Rdn. 24; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rdn. 805). Denn (materiell) Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift und damit antragsberechtigt ist jeder, dessen Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können und der daher ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat. Ein solches rechtliches Interesse kommt zwar dem gewöhnlichen Nachlassgläubiger nicht zu, da sich sein Interesse auf das allgemeine Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beschränkt (vgl. BGHZ 35, 296/300 f.). Der Pflichtteilsberechtigte nimmt jedoch gegenüber anderen Nachlassgläubigern eine Sonderstellung ein, auch wenn sein Anspruch nach dem BGB als bloßer Geldanspruch ausgestaltet wurde und die bei den Vorarbeiten zum BGB ebenfalls erwogene Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass in der Form des Noterbrechts nicht Gesetz wurde (vgl. zur Entstehungsgeschichte des Pflichtteilsrechts Staudinger/Haas a.a.O. Vorbem. zu §§ 2303 ff. Rdn. 6 ff.; MünchKomm-BGB/Frank, 3. Aufl., § 2303 Rdn. 2). Da der Pflichtteilsanspruch zur Voraussetzung hat, dass der Berechtigte ohne die letztwillige Verfügung zur gesetzlichen Erbfolge berufen wäre, liegt in seiner Geltendmachung materiell die Geltendmachung seines gesetzlichen Erbrechts in Höhe der ihm grundsätzlich unentziehbaren Mindestbeteiligung am Nachlass (vgl.a. zum verfassungsrechtlichen Schutz des Erbrechts pflichtteilsberechtigter Angehöriger BVerfGE 91, 346/359 f. und ZEV 2000, 399; Stäudinger/Haas a.a.O. Rdn. 12 ff.). Seine Ausgestaltung als lediglich schuldrechtlicher Anspruch ändert daran nichts.

b) An dieser Auffassung ist auch im Hinblick auf die abweichende Ansicht des Amtsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1999 (veröffentlicht in NJW-FER 1999, 303) und von Teilen der Literatur (vgl. Josef LZ 1929, 460; Muscheler AcP 197, 226/238 ff.) festzuhalten. Für die Bejahung des rechtlichen Interesses des Pflichtteilsberechtigten an der Testamentsvollstreckung ist entscheidend, dass er - anders als gewöhnliche Nachlassgläubiger - eine ihm kraft gesetzlichen Erbrechts zustehende und grundsätzlich auch durch letztwillige Verfügung des Erblassers nicht entziehbare Mindestbeteiligung am Nachlass geltend macht, die durch das Handeln des Testamentsvollstreckers unmittelbar betroffen wird. Es kommt hinzu, dass dieser sich den - regelmäßig entgegenstehenden - Interessen des Erblassers und der Erben vorrangig verpflichtet fühlen wird. Auch deshalb muss der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben, notfalls die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu betreiben.

Die gesetzliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Testamentsvollstrecker und Pflichtteilsberechtigten, etwa die fehlende Normierung von Ansprüchen entsprechend §§ 2218, 2219 BGB und die sich daraus ergebende Ausschließung des Pflichtteilsberechtigten von einer Einflussnahme auf die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker, steht seiner Beteiligtenstellung und Antragsberechtigung gemäß § 2227 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Insoweit weist das Landgericht zutreffend daraufhin, dass gerade im Hinblick auf den Ausschluss von einer Einflussnahme auf die Verwaltung des Nachlasses ein um so größeres rechtliches Interesse des Pflichtteilsberechtigten besteht, bei groben Pflichtverletzungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen die Entlassung des Testamentsvollstreckers betreiben zu können. Im übrigen stehen auch dem Auflagenvollziehungsberechtigten (§ 2194 BGB) Ansprüche nach §§ 2218, 2219 BGB nicht zu, obwohl er nach der Gegenauffassung ebenfalls antragsberechtigt sein soll (Muscheler a.a.O. S. 239).

3. Nach alledem hat das Amtsgericht den Entlassungsantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Unter diesen Umständen war das Landgericht verfahrensrechtlich befugt, dessen Entscheidung aufzuheben und die Sache ohne eigene Sachentscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Eine solche Verfahrensweise ist regelmäßig geboten, wenn die erste Instanz aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer Sachentscheidung gelangt und auch der Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt ist (vgl. Senat OLGZ 1970, 285/287 f.; Keidel/Kayser a.a.O § 12 Rdn. 37; Keidel/Kahl a.a.O. § 25 Rdn. 7, jew. m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall, da das Amtsgericht keinerlei Feststellungen zu den vom Beteiligten zu 1. behaupteten Entlassungsgründen getroffen hatte.

Die Kostenerstattungsanordnung beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Bei der Wertfestsetzung ist auszugehen von dem Interesse des Beteiligten zu 3. an der von ihm erstrebten Entscheidung. Dieses ist in Testamentsvollstreckerentlassungsverfahren regelmäßig mit 10 % des Wertes des Reinnachlasses zu bewerten (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 428/429; 1991, 111/113 und 612/614; Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Aufl., § 109 Rdn. 16-22; Hartmann, Kostengesetze, § 131 KostO, Rdn. 16). Vorliegend ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass das maßgebliche Interesse des Beteiligten zu 3. an der Fortführung der Testamentsvollstreckung auch in seinem wirtschaftlichen Interesse an der ihm zustehenden Vergütung besteht und diese am Bruttonachlass zu orientieren ist, da die Aufgabe des Testamentsvollstreckers regelmäßig gerade in der Regelung der Nachlassverbindlichkeiten besteht (vgl. BayObLG JurBüro 1983, 748; Korintenberg/Lappe a.a.O. Rdn. 17).

Nach alledem ist zunächst vom Reinnachlasswert (§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO) auszugehen. Dieser beträgt gemäß dem durch den Beteiligten zu 3. am 6. April 1999 erstellten Nachlassverzeichnis per Todestag (Bd. I Bl. 214 ff. d.A.) ca. 248.000 DM. Eine aktuellere Wertangabe in Bezug auf den an sich maßgeblichen Nachlasswert im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist in den Akten nicht enthalten. Zu diesem Betrag sind allerdings die als Verbindlichkeiten ausgewiesenen Vermächtnisse hinzuzurechnen, da deren Erfüllung gerade Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist. Nicht als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen und daher ebenfalls zum Reinnachlasswert hinzuzurechnen sind die angesetzten Rechtsanwaltskosten für die Erlangung des Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 2., da es sich um gerade diesen als Erben treffende Kosten handelt Hieraus ergibt sich ein Nachlasswert von ca. 394.000 DM. Der Beschwerdewert ist mit 10% dieses Betrages, also 39.000 bis 40.000 DM zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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